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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bedingungen

I. Vertragsabschluß

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä., sofern sie nicht mehr mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind generell freibleibend. Eine Änderung der zugesagten Leistung, der Leistungszeit und des Preises behalten wir uns in jedem Fall vor. Eine Verbindlichkeit von Vertragsabschlüssen und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündlicher Nebenabreden und Zusicherungen, entsteht erst durch unsere schriftliche Bestätigung.

3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, an denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten, sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4. Der Käufer haftet dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Mustern, Zeichnungen u. ä. Rechte Dritter nicht verletzt werden und kann für alle dadurch etwa eintreffenden Nachteile regresspflichtig gemacht werden.

II. Preise

1. Alle angegebenen Preise gelten ab Werk, zuzüglich Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

2. Verändern sich unsere angebotenen Preise (z. B. aus behördlichen Maßnahmen) oder werden nach Vertragsabschluß Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis äquivalent anzupassen, ausgenommen, wir haben die Erhöhung zu vertreten oder der Käufer ist Nichtkaufmann und die Auslieferung an ihn erfolgt binnen vier Monaten nach Vertragsabschluß.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist – mangels anderer Vereinbarung – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an uns ohne Abzug zu erfolgen.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Zinsen in Höhe von 6 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Zahlungsverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzug liegt auch bei Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins vor, soweit dieser nach dem Kalender bestimmt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermäßigung gem. Ziff. IV 5 widerrufen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach Fristsetzung das Unternehmen des Käufers zu betreten, bereits gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

IV. Sicherheiten

1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen mit dem Käufer. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und uns bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Sachen sowie Besitz- und Wohnungswechsel unverzüglich zu unterrichten.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne Ziff. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 4 bis 5 auf uns übergeben. Ein ordentlicher Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerung durch den Käufer oder bei sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werkliefer-vertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Weiterveräußerungswerte der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 1 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe der Miteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an „Factoring Banken“ ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

7. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltware nicht treffen oder zulassen.

8. Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unsere Gesamtforderung (gesicherte Forderungen) um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Dresden.

2. Gerichtsstand ist – wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder §§ 38 Abs. 1 ZPO erfüllt ist – Dresden. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

3. Es gilt das an unserem Sitz geltende deutsche Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

B. Ausführung der Lieferung I. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.

2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

3. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß Ziffer 1 gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.

II. Lieferfristen, Liefertermine

1. Alle unsere Lieferungen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, ausgenommen, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Der Käufer ist nach Eintritt des Lieferverzuges zum Rücktritt vom Vertrag wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist vergeblich gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen.

III. Versand, Gefahrenübertragung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteurs oder Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Beförderungs- und Schutzmittel sowie der Versandweg sind unsere Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.

4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung oder eine Beschlagnahmung des Materials bei allen Geschäften auf den Käufer über.

5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt, soweit eine Individualabrede hierzu nicht im Widerspruch steht. Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind bis zu 10 % zulässig.

6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sondereinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Der Käufer hat die Ware nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen, die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen.

4. Bei berechtigter Rüge werden wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl ausbessern oder gegen Rücknahme der mangelhaften neu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert erstatten.

5. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht mehrfach schuldhaft nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu . Die Zahl der hinzunehmenden Nachbesserungsversuche richtet sich nach der Natur des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben.

6. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Zeit und Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen bzw. unserer Gewährleistung nachzukommen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung entfallen alle Mängelansprüche.

7. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens – auch bei Nichtkaufleuten – sechs Monate nach Auslieferung.

8. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von C. I. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

C. Sonstiges

I. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertrags-abschluß, unerlaubter Handlungen – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

II: Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An der Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. III. Datenschutz Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten bei der Lehmann GmbH gespeichert werden (§ 26 BDSchG).
Unternehmen
Lehmann GmbH Präzisionswerkzeuge
Kleinförstchen Nr.4 02633 Göda
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+49 35930 58222
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