1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Dresden.
2. Gerichtsstand ist – wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder §§ 38 Abs. 1 ZPO erfüllt ist – Dresden. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
3. Es gilt das an unserem Sitz geltende deutsche Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
B. Ausführung der Lieferung I. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.
2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.
3. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß Ziffer 1 gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.
II. Lieferfristen, Liefertermine
1. Alle unsere Lieferungen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, ausgenommen, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Der Käufer ist nach Eintritt des Lieferverzuges zum Rücktritt vom Vertrag wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist vergeblich gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen.
III. Versand, Gefahrenübertragung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteurs oder Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Beförderungs- und Schutzmittel sowie der Versandweg sind unsere Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung oder eine Beschlagnahmung des Materials bei allen Geschäften auf den Käufer über.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt, soweit eine Individualabrede hierzu nicht im Widerspruch steht. Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind bis zu 10 % zulässig.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sondereinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.